Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Essenz Koblenz e.V.“.

(2) Dieser verwendet die Abkürzung „EzK“.

(3) Der Sitz des Vereins befindet sich in Koblenz.

§ 2 Aufgabe der Satzung

(1) Gem. §57 Abs. 1 BGB ergibt die Satzung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

(2) Es ist beabsichtigt, dass dieser Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Religion.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Interkulturelle Dialoge,

b) Informationsveranstaltungen für die muslimische- und nicht muslimische Bevölkerung,

c) Kommunikation mit staatlichen- und zivilgesellschaftlichen Akteuren im Bereich Migration und Integration,

d) Einsetzung gegen alle Formen von Extremismus, insbesondere religiöser- und fremdenfeindlicher Art,

e) Die Interessenvertretung der islamischen Religion in Politik und Gesellschaft,

f) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder,

g) Jugendarbeit,

h) Frauenarbeit,

i) Durch Trägerschaft und Unterhaltung einer Moschee die Durchführung der täglichen, Freitags- und Feiertagsgebete, sowie Gottesdienste,

j) Durchführung von Totengebeten,

k) Veranstaltung Islamischer Feierlichkeiten,

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Tätigkeiten des Vereins sind darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des „EzK“ erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein, sowie bei Vereinsauflösung, haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf dessen Vermögen.

(5) Die eingenommenen Spenden, Gelder, Fördermittel etc. werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele des Vereins genutzt.

(6) Es werden ausschließlich Ziele verfolgt, die in dieser Satzung aufgeführt sind.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Jede Auszahlung muss durch den Kassenwart genehmigt- und protokolliert werden. Sollte der Kassenwart über 5 Tage verhindert sein, tritt der Vorstandsvorsitzende unaufgefordert als Nachfolger ein. Sollte dieser seine Stelle nicht einnehmen können, tritt der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende an die Stelle des Kassenwarts.

(9) Nach Rückkehr des Kassenwarts übernimmt er diese Position erneut ohne explizite Aufforderung und Protokollierung der Übergabe.

(10) Nachdem der Kassenwart diese Position wie gewohnt ausüben kann, ist jede Auszahlung, die während seiner Abwesenheit erfolgte, ihm anzuzeigen.

§ 5 Amtssprache

(1) Die Amtssprache des Vereins ist deutsch.

Fortsetzung folgt….